Beiträge :: Kategorie @Förderfähigkeit
Folgende Beiträge wurden gefunden:
Belüftungsgeräte
Ist die Beschaffung von mobilen Luftfilter-oder Reinigungsgeräten förderfähig?
Antwort:
nein, mit den in Nr. 3 a) der Richtlinie genannten
„Belüftungsgeräten“ sind nicht die mobilen Luftfilter- bzw.
Luftreinigungsgeräte gemeint.
Diese erzeugen keinen ausreichenden Infektionsschutz.
Förderfähig sind hingegen mobile Belüftungsgeräte, die zu einem Luftaustausch
führen.
„Der Einsatz von
mobilen Luftreinigern mit integrierten HEPA-Filtern in Klassenräumen reicht
nach Ansicht der IRK
nicht aus, um wirkungsvoll über die gesamte Unterrichtsdauer
Schwebepartikel (z. B.
Viren) aus der Raumluft zu entfernen. Dazu wäre eine exakte Erfassung
der Luftführung und
-strömung im Raum ebenso erforderlich, wie eine gezielte Platzierung der
mobilen Geräte. Auch
die Höhe des Luftdurchsatzes müsste exakt an die örtlichen
Gegebenheiten und
Raumbelegung angepasst sein. Der Einsatz solcher Geräte kann
Lüftungsmaßnahmen
somit nicht ersetzen und sollte allenfalls dazu flankierend in solchen
Fällen erfolgen, wo
eine besonders hohe Anzahl an Schülerinnen und Schülern (z.B. aufgrund
von Zusammenlegungen
verschiedener Klassen wegen Erkrankung des Lehrkörpers) sich
gleichzeitig im Raum
aufhält. Eine Behandlung der Luftinhaltsstoffe mittels Ozon oder UV-Licht
wird aus
gesundheitlichen ebenso wie aus Sicherheitsgründen von der IRK abgelehnt. Durch
Ozonung und
UV-induzierte Reaktionen organischer Substanzen können nicht vorhersagbare
Sekundärverbindungen
in die Raumluft freigesetzt werden [13]. Beim UV-C sind es auch vor
allem
Sicherheitsaspekte, weshalb der Einsatz im nicht gewerblichen Bereich
unterbleiben
sollte.“
Begriff
Förderfähig sind gemäß Nr. 3 a) neben den explizit aufgezählten Gegenständen auch „sonstige Gegenstände, die nachweislich zur Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Maßgaben geeignet sind“. Dazu gehört z.B. die Anschaffung von
- Reinigungsmitteln,
- Einzeltischen, um eine Trennung von Schülern möglich zu machen,
- Pinn-/Stellwänden, um Informationen für die Klassen und die Lehrer besser aufbereiten zu können.
Container
Sind Container, die zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs unter SARS-CoV-2-Bedingungen benötigt werden, anzumieten oder zu erwerben, um die Förderbedingungen zu erfüllen?
Antwort:
Wie aus Nr. 3 b) ersichtlich, ist
die „(vorübergehende) Bereitstellung von Containern“ unter den dort genannten
Voraussetzungen förderfähig. Durch den Zusatz „vorübergehend“ wird deutlich,
dass die Maßnahme nicht dauerhaft ausgestaltet werden kann. Die Nutzungsdauer
wird entweder durch die SARS-CoV-2-Bedingungen oder jedenfalls durch den
Bewilligungszeitraum begrenzt. Insofern ist ein Miete eine sachgerechte Lösung.
Auch dann ist der Antrag nach Nr. 3 b) bei der IBSH zu stellen. Soweit der
Träger sich für den Erwerb eines Containers entscheidet, ist auch das
grundsätzlich förderfähig. Ob eine weitere Nutzung des erworbenen Containers
durch den Schulträger nach einem eventuellen Ende der Pandemie bzw. spätestens
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bis zum Ende der Zweckbindungsfrist ohne
eine anteilige Rückzahlung der Förderung möglich sein wird, hängt u.a. von dem
dann vorgesehenen Nutzungszweck ab. Bei einer Veräußerung durch den Schulträger
wäre der Verkaufspreis an das Land abzuführen.