Beiträge :: Schlagwort #Sachmittel
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Begriff
Förderfähig sind gemäß Nr. 3 a) neben den explizit aufgezählten Gegenständen auch „sonstige Gegenstände, die nachweislich zur Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Maßgaben geeignet sind“. Dazu gehört z.B. die Anschaffung von
- Reinigungsmitteln,
- Einzeltischen, um eine Trennung von Schülern möglich zu machen,
- Pinn-/Stellwänden, um Informationen für die Klassen und die Lehrer besser aufbereiten zu können.
Förderfähigkeit
Können hier die extra durchgeführten Reinigungen Mitberücksichtigung bei der Förderung finden?
Die Richtlinie zum Hygieneprogramm sieht die Förderung der
Beschaffung von Sachmitteln und baulichen Maßnahmen vor. Wie die abschließende Aufzählung in Nr. 3 a) der Richtlinie
belegt, bezieht sich die Förderung der Sachmittelbeschaffung auf Gegenstände.
Extra durchgeführte Reinigungsarbeiten sind davon also nicht erfasst. Die Kosten der für diese Arbeiten verwendeten Reinigungsmittel
können aber im Falle gesonderter Abrechnung als „sonstige Gegenstände“ geltend
gemacht werden. Das gilt auch für Reinigungsmittel, die ein Dritter (z.B.
Durchführungsträger für das Ganztagsangebot) im Auftrag des Schulträgers
erworben hat oder zu deren Erstattung der Schulträger sich verpflichtet hat.